Worum geht es?

Eine polnische Spedition hatte vor dem Verwaltungsgericht Köln auf Rückzahlung zu viel gezahlter LKW-Mautgebühren mit der Begründung geklagt, dass die erhobene Lkw-Maut gegen das im europäischen Recht vorgesehene Kostenüberschreitungsverbot verstoße. Demnach darf die Festsetzung der Mautgebühren vereinfacht gesagt ausschließlich auf die zugrundeliegenden Infrastrukturkosten gestützt werden, insbesondere für den Betrieb des Verkehrswegenetzes. Die Klägerin argumentierte insoweit, dass die Kosten für die Verkehrspolizei nicht als Kosten für den Betrieb des Verkehrswegenetzes im Rahmen der Mautberechnung berücksichtigt werden dürften. Das Verwaltungsgericht Köln folgte dem nicht und wies die Klage ab.

Das im Berufungsverfahren mit der Sache befasste Oberverwaltungsgericht NRW legte die Frage daraufhin dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH hat schließlich mit seinem Urteil vom 28. Oktober 2020 (Rechtssache C-321/19) entschieden, dass polizeiliche Tätigkeiten in die Verantwortung des Staates fallen und die Kosten der Verkehrspolizei daher nicht als Mautkosten auf die Unternehmen umgelegt werden könnten.


Konsequenzen für betroffene Unternehmen

Mit dieser Entscheidung steht nunmehr endgültig fest, dass die Mauterhebung der vergangenen Jahre unzulässig war und ein Rückzahlungsanspruch der betroffenen Unternehmen dem Grunde nach besteht.

In welcher genauen Höhe die Gebühren unberechtigt waren und für welchen Zeitraum die überzahlten Beträge zurückgefordert werden können, ist jedoch derzeit noch unklar. Hierzu wird sich zumindest teilweise das Oberverwaltungsgericht NRW äußern müssen. Das Gericht wird sich dabei auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob gegebenenfalls noch weitere Bestandteile der LKW-Maut rechtswidrig sind und damit zurückgefordert werden können.